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Auswertung von Chatprotokollen

Bei Sonderuntersuchungen in Unternehmen kommt es oft vor, dass Mitarbeiter des Unternehmens in den Verdacht geraten sind, ihrem Arbeitgeber wirtschaftlichen oder sonstigen Schaden zugefügt zu haben. Meist, indem sie Ressourcen des Unternehmens für eigene Zwecke missbrauchen.

Ein einfaches – aber in der Praxis oft vorkommendes Beispiel – stellt die Entwendung von Wirtschaftsgütern des Unternehmens dar. In der Regel handelt es sich hier also um den Diebstahl beziehungsweise die Unterschlagung von im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Gegenständen.

Gerichtsfeste Beweisführung

Beauftragt uns ein Mandant in solchen Fällen mit der Durchführung einer Untersuchung, so besteht das Ziel darin, den bestehenden Verdacht durch harte, gerichtsfeste Fakten zu belegen. Bei der Durchführung von Untersuchungshandlungen sind daher immer die berechtigten Interessen des Unternehmens mit den möglichweise beeinträchtigten Rechtsgütern potentiell betroffener Mitarbeiter abzuwägen.

Es muss also in jedem Einzelfall einen ausgewogenen Kompromiss zwischen dem technisch Machbaren und dem rechtlich Zulässigen gefunden werden. Dies insbesondere dann, wenn im Rahmen einer Untersuchungshandlung personenbezogene Daten von Mitarbeitern und Dritten betroffen sind, was beispielsweise regelmäßig bei der Auswertung von E-Mail-Accounts auf dienstlichen Rechnern der Fall ist. Hier sind von unseren Experten zahlreiche datenschutz-, straf- und arbeitsrechtliche Vorgaben zu beachten, wobei die Rechtslage nicht immer eindeutig ist.

Aktuelle Entscheidung des LAG Hamm

Über einen ähnlich gelagerten Sachverhalt hatte vor kurzem das LAG Hamm zu entscheiden. Ein Mitarbeiter hatte Lagerware seines Arbeitgebers entwendet und diese anschließend mit entsprechend hoher Gewinnmarge auf einer Onlineauktionsplattform weiterveräußert. Der Mitarbeiter besprach die Details dieser Taten allerdings  mit einer weiteren Person über ein Chatprogramm, welches auf einem Rechner seines Arbeitgebers installiert war. Der Arbeitgeber ließ diese Chatprotokolle durch ein externes Beratungsunternehmen auswerten und konnte so den bereits in Verdacht geratenen Mitarbeiter letztendlich überführen. Das Gericht hat diese Maßnahmen nicht beanstandet und die so gewonnen Beweise für verwertbar gehalten.

Position der Arbeitgebers gestärkt

Bemerkenswert ist dies, da die Rechtslage bereits hinsichtlich der Durchsuchung von E-Mails bislang recht unübersichtlich ist und sich Gerichte zur Durchsuchung von Chatprotokollen offenbar noch gar nicht geäußert hatten. Das Urteil ist im Ergebnis begrüßenswert, da nun in dieser Hinsicht etwas mehr Klarheit besteht. So hat das Gericht unter anderem klargestellt, dass die Auswertung von Chats in Instant Messaging Programmen denselben Grundsätzen zu folgen hat wie die Analyse von E-Mail-Daten. Derartige Analysen sind zwar auch nach dieser Entscheidung weiterhin nur beim Bestehen erheblicher weiterer Verdachtsmomente möglich; das Gericht hat jedoch die Position geschädigter Arbeitgeber ein wenig gestärkt: Es erkennt an, dass sich ein betrügerisch agierender Arbeitnehmer unter gewissen Umständen selbst des Schutzes seiner Privatsphäre entledigen kann, wenn er vertrauliche Unterhaltungen über dienstliche Systeme führt, welche der Arbeitgeber, wie dort geschehen, ausdrücklich als nicht vor seinem Zugriff geschützte Sphäre deklariert hat.

Für uns und unsere Mandanten bedeutet diese Entscheidung ein wenig mehr Rechtssicherheit bei der Durchführung unserer täglichen Arbeit. Wenn Sie das alles noch einmal ausführlicher nachlesen möchten, finden Sie weitere Informationen auf unserer Website.

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